Ehefähigkeitszeugnis Beantragung
Leistungsbeschreibung
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Wenn Sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige beantragenDie Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, richten sich die Voraussetzungen für die
Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht Ihres Heimatstaates.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. Mit diesem bestätigt die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dort geltenden Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Für gleichgeschlechtliche Eheschließungen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Maßgeblich ist hier grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird. Wird die Ehe in Deutschland geschlossen, gilt deutsches Recht. Daher ist kein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.
Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
Wenn Sie eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts anstelle der zuständigen Behörde Ihres Heimatstaates, ob der Eheschließung nach dem dort geltenden Recht Hindernisse entgegenstehen oder Voraussetzungen fehlen. Darüber hinaus dürfen auch nach deutschem Recht keine Ehehindernisse bestehen. Dabei kann beispielsweise geprüft werden, ob frühere Ehen wirksam aufgelöst wurden.
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragenMit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. Mit diesem bestätigt die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dort geltenden Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Für gleichgeschlechtliche Eheschließungen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Maßgeblich ist hier grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird. Wird die Ehe in Deutschland geschlossen, gilt deutsches Recht. Daher ist kein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.
Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
- Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten.
- Anerkannte Asylberechtigte,
- ausländische Geflüchtete,
- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie
- Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland.
Wenn Sie eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts anstelle der zuständigen Behörde Ihres Heimatstaates, ob der Eheschließung nach dem dort geltenden Recht Hindernisse entgegenstehen oder Voraussetzungen fehlen. Darüber hinaus dürfen auch nach deutschem Recht keine Ehehindernisse bestehen. Dabei kann beispielsweise geprüft werden, ob frühere Ehen wirksam aufgelöst wurden.
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, kann die zuständige ausländische Behörde die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangen. Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel
- nicht bereits verheiratet sind,
- geschäftsfähig sind,
- volljährig sind.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige beantragen
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
Für die Antragstellung gibt es keine gesetzliche Frist. Berücksichtigen Sie jedoch die Bearbeitungszeit des Verfahrens bei der Planung Ihrer Eheschließung.
Die erteilte Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.
Die erteilte Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Was sollte ich noch wissen?
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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nicht angegeben
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragenWenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis Ihrer Heimatbehörde vorlegen. Mit diesem wird bestätigt, dass Ihrer Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates keine Ehehindernisse entgegenstehen.
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