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Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten Beantragung

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Leistungsbeschreibung
Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
weiterführende Links
  • §§ 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO)
Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
weiterführende Links
  • § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
weiterführende Links
  • § 67 Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Fachbereich Ordnung
Samtgemeinde Dörpen
Hauptstraße 25
26892 Dörpen

samtgemeinde@doerpen.de
www.doerpen.de

Fachbereich Ordnung
Montag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 14:00 bis 17:45 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Zusätzlich können montags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr Termine vereinbart werden.
Ordnungsamt (Terminvereinbarung)
 
Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten Beantragung (OpenR@thaus)

Kontakte:

Frau Dähling
04963 402 104
E-Mail senden
Herr Klaas
04963 402 105
E-Mail senden
Herr Telgen
04963 402 210
E-Mail senden

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Samtgemeinde Dörpen

Hauptstraße 25
26892 Dörpen
Telefon:
04963 402 0
Fax:
04963 402 162

Kontaktformular

Sprechzeiten der Verwaltung

Montag08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag14.00 - 17.45 Uhr
Freitag08.00 - 12.00 Uhr
zusätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung:
Montag14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:30 Uhr

Abweichende Sprechzeiten der Fachbereiche können Sie hier entnehmen.

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