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Mutterschaftsanerkennung

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Leistungsbeschreibung
Mutterschaftsanerkennung
In Deutschland ist klar geregelt, wer die rechtliche Mutter eines Kindes ist. Die Frau, die ein Kind gebärt, ist stets dessen rechtliche Mutter.
Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Ländern. In einigen Staaten entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der Frau, die das Kind geboren hat, erst dann, wenn diese eine Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.
In folgenden Fällen müssen Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen, auch wenn Sie in Deutschland leben:
  • Sie sind nicht mit dem Vater verheiratet und nicht deutsche Staatsangehörige und Ihr Heimatrecht schreibt eine Mutterschaftserklärung vor und
  • das Recht des Staates, in dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, schreibt eine Mutterschaftsanerkennung vor.
Eine Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung ist bei folgenden Stellen möglich:
  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notar/Notarin
Vaterschaftsanerkennung
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden: 
  • vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
  • nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
  • nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Mutterschaftsanerkennung
nicht angegeben
Vaterschaftsanerkennung
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Standesamt
Samtgemeinde Dörpen - Standesamt -
Hauptstraße 25
26892 Dörpen

standesamt@doerpen.de
www.doerpen.de

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Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Zusätzlich können montags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr Termine vereinbart werden.
Standesamt (Terminvereinbarung)
 

Kontakte:

Frau Dähling
04963 402 104
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Herr Klaas
04963 402 105
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Hauptstraße 25
26892 Dörpen
Telefon:
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Fax:
04963 402 162

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Montag08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag14.00 - 18.00 Uhr
Freitag08.00 - 12.00 Uhr

zusätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung:

Montag14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:30 Uhr

Abweichende Sprechzeiten der Fachbereiche können Sie hier entnehmen.

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